§ 54 Abs. 6 ArbGG definiert das Güterichterverfahren wie folgt: „Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."

Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges Verfahren. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, mit Unterstützung des Güterichters gemeinsam und selbstverantwortlich eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung zu erarbeiten. Der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz. Er hilft bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Der Güterichter ist neutral und unterstützt alle Beteiligten.

Das Güterichterverfahren ist eine gute Alternative

wenn

• es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;

• Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte „ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;

• für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit des Güterichterverfahrens - es ist nicht öffentlich - von Vorteil ist;

• Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;

• Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als „Recht haben".

Einem Güterichterverfahren müssen alle zustimmen

Regelmäßig prüft der zuständige Richter, ob eine Sache für ein Güterichterverfahren in Frage kommen könnte. Aber auch Anwälte oder die Prozessbeteiligten selbst können diese Verfahren anregen. Nur wenn die Parteien einverstanden sind, wird ein Güterichterverfahren durchgeführt.

Die Teilnahme am Güterichterverfahren ist freiwillig. Sie macht aber nur dann einen Sinn, wenn Sie bereit sind gemeinsam mit den anderen Beteiligten an der Beilegung des Streits zu arbeiten.

 

Die Güterichter

Bei den Güterichtern handelt es sich um erfahrene Richter, die in der Regel zusätzlich eine Mediationsausbildung haben. Welche Richter bei den Gerichten des Bezirks als Güterichter bestimmt sind, finden Sie auf der Liste der Güterichterinnen und Güterichter.

 

Die Güterichter unterstützen Sie bei der Suche nach einer eigenen Lösung. Haben Sie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf das Güterichterverfahren verständigt, wird das gerichtliche Verfahren terminlos gestellt.

 

Vertraulichkeit

Die Güterichterverhandlung ist nicht öffentlich. Güterichter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 46 DRiG in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der Güterichter gibt keine Informationen aus dem Güterichterverfahren an den streitentscheidenden Richter weiter, es sei denn, die Beteiligten sind damit ausdrücklich einverstanden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit zwischen den Parteien bedarf es einer besonderen Vertraulichkeitsvereinbarung, die die Parteien im Rahmen des Güterichterverfahrens abschließen können. Über die Güterichterverhandlung wird kein Protokoll geführt, es sei denn, die Parteien beantragen dies übereinstimmend (§ 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

 

Dauer des Güterichterverfahrens

Im Rahmen eines Güterichterverfahrens kann der Konflikt innerhalb weniger Stunden rechtswirksam gelöst werden. Unmittelbar nachdem Ihr Verfahren dem Güterichter zugeleitet worden ist, nimmt dieser Kontakt zu den Beteiligten auf und vereinbart einen kurzfristigen Termin.

Die Dauer einer Güterichtersitzung ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden.

 

Mediation

Wie § 54 Abs. 6 ArbGG belegt, kann der Güterichter sämtliche Möglichkeiten der Konfliktlösung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:

• Eröffnungsphase: Mediation kennenlernen und Verfahrensregeln abstimmen

• Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten

• Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen des Anderen wahrnehmen

• Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln

• Abschluss einer Vereinbarung

 

Anwaltliche Begleitung

Ob und in welchem Umfang die Parteien sich eines Rechtsbeistandes bedienen, bleibt ihnen freigestellt. Es ist allerdings zu beachten, dass der Güterichter, falls eine Mediation durchgeführt wird, den Parteien in diesem Rahmen keinen Rechtsrat erteilt und auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vornimmt.

Einbeziehung weiterer Personen möglich

Der Güterichter kann - im Einvernehmen mit den Beteiligten - den Kreis der Teilnehmer an der Güterverhandlung erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Erörterung des Konflikts von Vorteil ist.

Ende des Güterichterverfahrens

Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Die gefundene Lösung kann von dem Güterichter als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden.

Scheitert das Güterichterverfahren, hat dies keinerlei nachteilige Auswirkungen: Das Verfahren wird an den zuständigen Richter zurückgegeben, von diesem wieder aufgenommen und weitergeführt.

 

Kosten

Besondere Gebühren fallen für das Güterichterverfahren seitens des Gerichts nicht an. Bei Güterichtersitzungen außerhalb des Gerichts können allerdings Auslagen des Güterichters (Reisekosten) anfallen, die von den Beteiligten zu tragen sind. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Güterichterverhandlung die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte. Wird die Einigung als Vergleich protokolliert, entstehen anwaltliche Gebühren wie nach einem Vergleich im streitigen Verfahren.

 

Haben Sie (weitere) Fragen?

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Die bei den Gerichten des Bezirks bestimmten Güterichter finden Sie hier:

Liste der Güterichterinnen und Güterichter