1. Zusammensetzung, Wahlperiode, Neuwahl

1.1 Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter bei dem Landesarbeitsgericht Köln besteht aus je sechs ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

1.2 Der Ausschuss ist für fünf Jahre gewählt.

1.3 Die Mitgliedschaft im Ausschuss erlischt jeweils nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit der ehrenamtlichen Richter, wenn sich nicht eine erneute Berufung unmittelbar anschließt, oder bei sonstiger Beendigung des ehrenamtlichen Richteramtes (§§ 21, 24, 27 ArbGG)

1.4 Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Wahlperiode des Ausschusses aus dem ehrenamtlichen Richteramt aus, rückt ein Ersatzmitglied nach.

1.5 Vor Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode hat die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite neue Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Rest der Wahlperiode nachzuwählen, falls eine Besetzung des Ausschusses mit je sechs ehrenamtlichen Richtern auf jeder Seite nicht mehr gewährleistet ist.

2. Aufgaben

2.1 Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter hat ein Anhörungsrecht bei der Bildung von Kammern, der Geschäftsverteilung, der Verteilung der Beisitzer auf die Kammern und der Aufstellung der Liste über die Heranziehung zu den Sitzungen (§§ 29 Abs. 2, 38 ArbGG). Dieses gilt für die erstmalige Entscheidung zu Beginn des Geschäftsjahres als auch für spätere Änderungen der Geschäftsverteilung, Verteilung der Beisitzer und der Beisitzerlisten. Auch wenn eine bestehende Kammer aufgelöst werden soll, wird dem Ausschuss ein Anhörungsrecht zugestanden. Der Ausschuss ist mündlich oder schriftlich zu hören.

2.2 Der Ausschuss kann dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Wünsche der ehrenamtlichen Richter (§ 29 Abs. 2 S. 2 ArbGG) in allen das Gericht betreffenden Angelegenheiten (z.B. Rechtzeitigkeit und Form der Einladungen zum Sitzungsdienst, Frist und Form der Zusage oder der Entschuldigung von Beisitzern bei Verhinderung, Anzahl der von Beisitzern wahrzunehmenden Sitzungen, Art und Weise der Akteneinsicht, Übermittlung von Aktenauszügen, Übersendung von Urteilsabschriften, Ausstattung des Gerichts und andere den Geschäftsablaufs betreffenden Fragen) übermitteln.

3. Einberufungen und Sitzungen des Ausschusses

3.1 Von Amts wegen bei Mitwirkungsrechten.

3.2 Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder.