1. Welche Verfahren sind für das Güterichterverfahren geeignet?

Im Prinzip eignen sich alle Arten von Verfahren für ein Güterichterverfahren. Es ist vor allem dann eine gute Alternative, wenn

• Sie es wichtig finden, die Beziehung zu den anderen Beteiligten aufrechtzuerhalten oder nicht (weiter) zu verschlechtern;

• Sie erwarten, dass ein Gerichtsverfahren nicht zu einer Lösung für den wirklichen Konflikt führen wird;

•  Sie es wichtig finden, selbst für die Lösung verantwortlich zu bleiben;

•  Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als „Recht haben".

Ein Güterichterverfahren ist allerdings (meist) weniger sinnvoll, wenn

• Sie schon vor dem Verfahren erfolglos versucht haben, den Fall mit Hilfe einer Mediation zu lösen;

• Sie eine grundsätzliche Entscheidung über eine Rechtsfrage wünschen, die sich in vielen anderen Fällen auch stellt;

• jeglicher rechtlicher Handlungsspielraum fehlt, etwa weil die gesetzliche Ausgangssituation der Streitigkeit nur ein „Entweder-oder" zulässt.

2. Was unterscheidet das Güterichterverfahren vom gerichtlichen Verfahren?

Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht. Das Gericht wird grundsätzlich nur die Umstände berücksichtigen, die für eine Entscheidung auf der Grundlage des Rechts erheblich sind. Oft geht es bei einer gerichtlichen Entscheidung nur um ein „Entweder-oder".

Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges Verfahren. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, mit Unterstützung des Güterichters gemeinsam und selbstverantwortlich eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung zu finden. Der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz. Er hilft bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Der Güterichter ist neutral und unterstützt alle Beteiligten.

3. Welchen Vorteil bietet eine Mediation im Güterichterverfahren?

Die Mediation kann für Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Aspekten vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere

• umfassend:

Im Rahmen der Mediation können die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Dabei können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, einbezogen und gelöst werden.

• selbstbestimmt:

Die Beteiligten einer Mediation können eigenverantwortlich bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Damit können sie das Risiko einer unerwünschten Entscheidung des Gerichts vermeiden und in besonderer Weise dafür sorgen, dass eine ihren Interessen gerecht werdende Lösung gefunden wird. Dies führt zu dauerhafter Zufriedenheit, weil kein Verlierer zurückgelassen wird. Ein Konflikt, der im Gespräch miteinander gelöst wird, ist ein gemeinsamer Erfolg.

• zukunftsgerichtet:

Die Mediation bleibt weniger an Vergangenem haften, sondern orientiert sich vor allem an den Interessen der Beteiligten für die Zukunft. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.

• vertraulich:

Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen nicht befürchten, dass besprochene Einzelheiten des Konflikts nach außen getragen werden. Der Güterichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Parteien können eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen.

• in jedem Fall konstruktiv:

Die Mediation kann die Beteiligten auch dann weiterbringen, wenn keine einvernehmliche Lösung des Konflikts gefunden werden sollte. Schon allein das Gespräch miteinander kann ein Erfolg sein. Die Mediation kann bewirken, dass sich verhärtete Positionen lockern und der Streit auf eine sachliche Ebene gehoben wird.

4. Wie kommt es zum Güterichterverfahren? Wer kann ein Güterichterverfahren anregen?

Wenn ein Verfahren bei dem Arbeitsgericht oder dem Landesarbeitsgericht schwebt, kann entweder der zuständige Richter oder eine Prozesspartei ein Güterichterverfahren vorschlagen. Durchgeführt wird dieses aber nur dann, wenn alle an dem Rechtsstreit Beteiligten einverstanden sind.

5. Wer bestimmt den Güterichter?

Der zuständige Güterichter ergibt sich aus den Geschäftsverteilungsplänen des jeweiligen Arbeitsgerichts bzw. des Landesarbeitsgerichts.

6. Gibt es einen Zwang zum Güterichterverfahren?

Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann das Gericht das Verfahren an den Güterichter abgeben.

7. Kann ich das Güterichterverfahren abbrechen?

Wenn ein Beteiligter meint, die Fortsetzung des Güterichterverfahrens sei nicht mehr sinnvoll, kann er das Verfahren jederzeit beenden.

8. Welche Aufgabe hat der Güterichter?

Der Güterichter hilft bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Er ist neutral und unterstützt alle Beteiligten.

9. Wird der Güterichter über meinen Fall entscheiden?

Das Güterichterverfahren ist bewusst vom Gerichtsverfahren getrennt, um den Beteiligten eine offene Gesprächsatmosphäre zu garantieren. Ausweislich § 54 Abs. 6 ArbGG handelt es sich bei dem Güterichter um einen nicht entscheidungsbefugten Richter. Dieser wird deshalb nicht an einem eventuell fortgesetzten streitigen Gerichtsverfahren beteiligt sein.

10. Wer nimmt am Güterichterverfahren teil?

Am Güterichterverfahren nehmen die Beteiligten des Rechtsstreits teil. Wenn durch den Konflikt die Interessen weiterer Personen berührt werden, kann es sinnvoll sein, auch diese im Einvernehmen mit den Parteien hinzuzuziehen.

11. Brauche ich einen Anwalt? Welche Aufgabe hat dieser im Güterichterverfahren?

Sie können in Verfahren vor dem Arbeitsgericht auch ohne Rechtsanwalt an dem Güterichterverfahren teilnehmen. Allerdings ist die Begleitung und rechtliche Beratung durch einen Anwalt vielfach sinnvoll. Dieser kann dabei helfen, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen. Die Frage, ob Sie persönlich sich von einem Anwalt begleiten lassen wollen, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Anwalt beantworten. Auch wenn dieser nicht an der Güterichterverhandlung teilnehmen sollte, bleibt er weiterhin Ihr Ansprechpartner und Berater für die in dem Güterichterverfahren erarbeiteten Zwischen- oder Endergebnisse.

12. Wie bereite ich die Güterichterverhandlung vor?

Es ist hilfreich für jeden Beteiligten zu überlegen, welche eigenen Interessen er in der Güterichterverhandlung geltend machen will. Gibt es über den konkreten Streit hinaus weitere Konflikte zwischen den Beteiligten, können auch diese im Rahmen der Güterichterverhandlung angesprochen und gegebenenfalls einvernehmlich beigelegt werden. Empfehlenswert ist auch zu überlegen, hinsichtlich welcher Punkte man selbst zu Kompromissen bereit sein könnte.

13. Wie läuft die Güterichterverhandlung ab?

Nachdem das Verfahren an den zuständige Güterichter verwiesen worden ist, setzt dieser sich innerhalb weniger Tage mit den Beteiligten in Verbindung und vereinbart einen kurzfristigen Termin für die Güterichtersitzung. In dieser Sitzung können sämtliche Möglichkeiten der Konfliktlösung angewandt werden.

Vereinbaren die Parteien eine Mediation, so verläuft diese in fünf Schritten. Nach dem Kennenlernen der Mediation und der Abstimmung der Verfahrensregeln werden im Gespräch mit den Beteiligten die regelungsbedürftigen Punkte herausgearbeitet und gewichtet. Danach stellen die Beteiligten - mit Hilfe des Güterichters - ihre eigenen Interessen dar und bemühen sich, auch die Interessen der anderen Seite nachzuvollziehen. Schließlich entwickeln die Beteiligten unter Anleitung des Güterichters Lösungsmöglichkeiten, die - auch von der Gegenseite - bewertet werden und Gegenstand weiterer Verhandlungen sind. Kommen die Beteiligten zu einer Einigung, wird diese schriftlich festgehalten und kann als gerichtlicher Vergleich von dem Güterichter protokolliert werden.

Mit der Protokollierung eines Vergleichs endet das erfolgreiche Güterichterverfahren. Falls das Güterichterverfahren nicht zum Erfolg führt, wird die Sache an den für die Entscheidung zuständigen Richter zurückgegeben, damit dieser das gerichtliche Verfahren fortführt.

14. Wie lange dauert das Güterichterverfahren?

Die Güterichtersitzung wird in der Regel kurze Zeit nach Zustimmung der Beteiligten zu diesem Verfahren anberaumt. Sie kann mehrere Stunden dauern; die konkrete Dauer wird von den Beteiligten bestimmt. Je nach Lage des Falles können auch mehrere Termine notwendig werden.

15. Ist ein Güterichterverfahren vertraulich?

Das Güterichterverfahren ist nicht öffentlich. Güterichter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 46 DRiG in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der Güterichter gibt keine Informationen aus dem Güterichterverfahren an den streitentscheidenden Richter weiter, es sei denn, die Beteiligten sind damit ausdrücklich einverstanden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit zwischen den Parteien bedarf es einer besonderen Vertraulichkeitsvereinbarung, die die Parteien im Rahmen des Güterichterverfahrens abschließen können. Über die Güterichterverhandlung wird kein Protokoll geführt, es sei denn, die Parteien beantragen dies übereinstimmend (§ 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

16. Ist das Güterichterverfahren auch vor dem Landesarbeitsgericht möglich?

Ja. Das Güterichterverfahren ist sowohl für Verfahren, die bei den Arbeitsgerichten anhängig sind, als auch für Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht möglich.

17. Was geschieht mit dem gerichtlichen Verfahren?

Für die Dauer des Güterichterverfahrens wird das gerichtliche Verfahren terminlos gestellt; es wird also angehalten. Es wird fortgesetzt, wenn das Güterichterverfahren nicht zu einem abschließenden Ergebnis führt.

18. Was kostet das Güterichterverfahren?

Das Güterichterverfahren ist nicht mit zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden. Bei Güterichtersitzungen außerhalb des Gerichts können allerdings Auslagen des Güterichters (Reisekosten) anfallen, die von den Beteiligten zu tragen sind. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Güterichterverhandlung die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte. Wird die Einigung als Vergleich protokolliert, entstehen anwaltliche Gebühren wie nach einem Vergleich im streitigen Verfahren.

19. Zahlt die Rechtsschutzversicherung für ein Güterichterverfahren?

Ob die Kosten der Beteiligten für das Güterichterverfahren von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollte vorab bei der Versicherungsgesellschaft erfragt werden.