Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden gemäß den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen. Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen. Das Landesarbeitsgericht Köln ist Berufungs- oder Beschwerdegericht zu den erstinstanzlichen Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte des Bezirks. Darüber hinaus übernimmt es als Mittelbehörde auch vielfältige Verwaltungsaufgaben.

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