Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
AktenzeichenTenor
10 SLa 195/26Beweisbeschluss:

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Zeugen [..] zu den in sein Wissen gestellten Tatsachen.

2. Die Parteien werden zur Beweisaufnahmetermin persönlich geladen.

3. Termin zur Beweisaufnahme wird von Amts wegen festgelegt.
10 SLa 333/24Urteil:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2024 – [..] – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung zum TVöDVKA (Anlage 1 zum TVöD) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. Tag des jeweiligen Folgemonats mit jeweils 5 % über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
10 SLa 481/25Beweisbeschluss:

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Vernehmung der Zeugen [..] und [..] über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen.

2. Termin zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf

Freitag, 21.08.2026, 13:15 Uhr, Saal XXI.
10 SLa 607/25Urteil:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.11.2025 – [..] – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.153,20 € brutto nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.05.2025 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.
9 TaBV 49/25Beschluss:

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 04.11.2025 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn – [..] – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass § 2, § 3, § 4 und § 5 der Betriebsvereinbarung über das betriebliche Entgeltsystem bei besonderen Personengruppen unwirksam sind.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.