Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
AktenzeichenTenor
6 SLa 50/261. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die auf den 06.12.2024 datierte außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die auf den 06.12.2024 datierte hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sales Manager in Köln bis zur Rechtskraft der Entscheidung in diesem Kündigungsschutzverfahren weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, von wem sie die Information erhalten haben will, der Kläger sei in der Zeit von 27.11.2024 bis 06.12.2024 bei der Innovation Group GmbH seiner Arbeit nachgegangen und nicht arbeitsunfähig krank gewesen und ebenfalls Auskunft darüber erteilen, wem gegenüber bei der Beklagten diese Information wann, wie und in welcher Form mitgeteilt worden sein soll.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 24.02.2021 bis zum 31.12.2021 Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen in Höhe von
60.686,22 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.472,33 EUR seit dem 01.03.2021
aus 6.244,24 EUR seit dem 01.04.2021
aus 6.244,24 EUR seit dem 01.05.2021
aus 6.244,24 EUR seit dem 01.06.2021
aus 6.244,24 EUR seit dem 01.07.2021
aus 6.244,24 EUR seit dem 01.08.2021
aus 6.244,24 EUR seit dem 01.09.2021
aus 5.202,99 EUR seit dem 01.10.2021
aus 4.651,98 EUR seit dem 01.11.2021
aus 5.649,24 EUR seit dem 01.12.2021 und
aus 6.244,24 EUR seit dem 02.01.2022;

6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für das Jahr 2021 weitere 666,72 EUR brutto und für den durch den Verzug bedingten Währungsdifferenzschaden zum Umrechnungsstichtag 27.12.2024 weitere 1.566,06 EUR brutto zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
aus 666,72 EUR seit dem 31.12.2021 und
aus 1.566,06 EUR seit dem 28.12.2024.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen

IV. Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 1/9 zu tragen und die Beklagte 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
6 TaBV 57/25I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2025 - [..] - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. die Zustimmung des Antragsgegners zu der Versetzung der Mitarbeiterin Petra Weiß ab dem 01.04.2025 auf die Position „Spülkraft Spülküche“ in der Abteilung „Spülküche“ wird ersetzt;
2. es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung der Mitarbeiterin Petra Weiß zum 01.04.2025 auf die Position „Spülkraft in der Spülküche" in der Abteilung „Spülküche" aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.