Die Berufung können Sie nicht selbst einlegen. Sie muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes erhoben werden.
An der Berufungsverhandlung wirken ebenfalls eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter als Beisitzer mit. Auch hier wird der Sach- und Streitstand - auch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien - nochmals ausführlich erörtert.
Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich. Sie muss vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Urteil zugelassen werden.
Gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht externer Link, öffnet ein neues Browserfenster eingelegt werden, sofern das Landesarbeitsgericht diese zugelassen hat.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Kosten des Berufungsverfahrens und zur Prozesskostenhilfe.