07.07.2025

In einem beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 4 SLa 97/25 geführten Verfahren findet am Mittwoch, 09.07.2025, 11:00 Uhr, Saal XXII eine mündliche Berufungsverhandlung statt.

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat am 14.11.2025 (Az. 1 Ca 456/24) entschieden, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 € zu erfolgen habe, wenn der klagenden Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei. Zuvor hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, die von der Beklagten ohne substantiierte Darlegung der Kündigungsgründe anerkannt wurde.

Das Arbeitsgerichts Bonn führte zur Urteilsbegründung aus, das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten überschreite in erheblicher Weise die Grenze des für die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch Zumutbaren, so dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei (§ 9 KSchG). Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Arbeitsgerichts Bonn sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Die Klägerin sei durch die sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Daher müsse die Abfindungssumme in besonderem Maße spürbar sein.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Abfindung. Sie macht insbesondere geltend, die Klägerin habe durch einen ursprünglich gestellten Weiterbeschäftigungsantrag selbst dokumentiert, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar sei.

Dr. Schramm
Die Pressedezernentin des Landesarbeitsgerichts Köln

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 9 KSchGAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers

 

(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

 

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

 

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