Das Kölner Forum zur betrieblichen Altersversorgung bot auch in diesem Jahr eine fundierte Plattform für den Austausch über aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung der betrieblichen Altersversorgung. Über 70 Vertreter aus Rechtsprechung, Ministerien, Anwaltschaft und Unternehmenspraxis diskutierten am 23. April 2026 aktuelle Herausforderungen und Reformfragen.
Nach der Begrüßung durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln, Dr. Jürgen vom Stein, gab Frau Bettina Schwindt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit ihrem Vortrag zu „Die wichtigsten Neuerungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz“ einen Einblick in die im Dezember 2025 verabschiedete Reform. Sie erläuterte, dass insbesondere zwei zentrale Elemente die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung stärken und Zugangshürden abbauen sollen: Zum einen werde die Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen verbessert, indem die Zusage einer Betriebsrente durch den Arbeitgeber – vereinfacht dargestellt – mit einem 30-prozentigen staatlichen Zuschuss gefördert werde. Zum anderen werde das Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Diese ermögliche bereits seit 2018 reine Beitragszusagen im Rahmen von tarifvertraglich organisierter Versorgungssysteme. Neu sei nun die Möglichkeit der Sozialpartner, das Modell für alle Beschäftigten zu öffnen, für die die jeweilige Gewerkschaft nach ihrer Satzung zuständig sei.
Im zweiten Teil der Veranstaltung erläuterte Prof. Dr. Sebastian Roloff „Die neuen und alten arbeitsrechtlichen Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung“. Roloff, der noch bis zum 31. März 2026 Mitglied des für die betriebliche Altersversorgung zuständigen 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts war, zeichnete die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung von der klassisch arbeitgeberfinanzierten Leistungszusage hin zu modernen beitragsorientierten Versorgungssystemen nach. Während traditionell die Einstandspflicht des Arbeitgebers für die zugesagte Versorgungsleistung im Vordergrund gestanden habe (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), würden heute beitragsorientierte Modelle und reine Beitragszusagen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Daneben behandelte er klassische Auslegungsfragen der betrieblichen Altersversorgung, beispielsweise wie das Ruhegeld bei Versorgungszusagen mit Anknüpfung an das zuletzt bezogene Entgelt zu bemessen sei. Abschließend sprach er die Grenzen nachträglicher Eingriffe in bestehende Versorgungszusagen sowie die Vorgaben des § 16 BetrAVG zur Anpassung laufender Betriebsrenten an und verwies darauf, dass ein Blick in die Übergangsregelungen häufig notwendig sei.
In der anschließenden Diskussion standen insbesondere die veränderte Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber, Versorgungsträgern und Arbeitnehmern sowie eine aktuelle Entscheidung des BAG zur Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung im Mittelpunkt. Den Abschluss der Veranstaltung bildete ein kleiner Empfang, der zu einem intensiven fachlichen Austausch genutzt wurde.
Das 10. Kölner Forum für betriebliche Altersversorgung bestätigte damit erneut seine Rolle als wichtiger Impulsgeber für die arbeitsrechtliche Diskussion zur betrieblichen Altersversorgung.
